Januar 2017 Das neue Vergaberecht 2016 regelt in § 135 Absatz 3 GWB die Möglichkeit der Bekanntgabe von Direktvergaben. Das ist dann von großer Bedeutung, wenn eine Auftragsvergabe erfolgen soll, deren Volumen über dem Schwellenwert liegt. Sind die strengen Voraussetzungen für eine Direktvergabe erfüllt, empfehlen wir, die geplante Vergabe vor ab (ex ante) bekanntzumachen. Nach Ablauf einer Wartefrist von 10 Tagen nach Veröffentlchung (nicht nach Einreichung der Bekanntmachung) besteht Bestandsschutz.

Das heißt, die Vergabe kann nicht mehr angefochten werden und es besteht Rechtssicherheit. Das neue Formular der EU ist etwas verwirrend. Als Tag der Zuschlagsentscheidung ist nicht der Vertragsabschluss gemeint, sondern der Beschluss zur Vergabe, z.B. der Tag des Gemeinderatsbeschlusses. Wir haben bis dato 4 dieser Verfahren erfolgreich durchgeführt und unterstützen Sie gerne.